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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet
der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder einem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB
ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist
zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 381 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 389 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackung zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer
auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes
der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber, ist eine benannte Annahme-/
Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum
Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei
der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung/Fertigunsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig,
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten
Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Orignal nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn
er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer
haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des
Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Aufträge können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Sonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu verarbeitenden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf
die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers
in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hierzu ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechselund
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.