Nicht alles ist erlaubt:
Juristische Fallstricke bei der Außenwerbung mit Plakaten vermeiden

Gerichtsurteil und Paragraph-Zeichen - Thema: Außenwerbung

Plakatwerbung ist in vielen Fällen außerordentlich effektiv und erreicht eine große Menge von Menschen. Ganz gleich, ob das Interesse für ein bestimmtes Produkt, eine besondere Dienstleistung oder auch für eine politische Partei geweckt werden soll – mit guten Plakaten lässt sich die Aufmerksamkeit der Betrachter in aller Regel schnell sichern. Doch wer eine Präsentation von Plakaten im öffentlich zugänglichen Bereich plant, muss einige Dinge beachten. Schließlich ist das Plakatieren an manchen Orten nicht erlaubt und kann unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.

Möglichkeiten und Einschränkungen bedenken

Werbung ist aus dem Stadtbild nicht wegzudenken. Überall begegnen uns Plakate und Reklametafeln, die auf Erzeugnisse, Veranstaltungen und vieles andere hinweisen. Dank der marktwirtschaftlichen Ausrichtung der deutschen Wirtschaft und Politik gesteht der Gesetzgeber Unternehmen, Vereinen und Einzelpersonen genauso wie Parteien und Wählervereinigungen eine umfangreiche Außenwerbung zu. Bereits aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ergibt sich das Recht auf Werbung in der Öffentlichkeit. Allerdings gibt es auch eine Reihe von einschränkenden Aspekten, die es zu beachten gilt. So können beispielsweise bau- sowie straßenrechtliche Bestimmungen dazu führen, dass die Anbringung von Plakaten an bestimmten Orten unzulässig oder genehmigungspflichtig ist.

Zumeist unterfallen die entsprechenden Vorschriften der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer. Überdies haben auch viele Gemeinden eigene Plakatierungsrichtlinien erlassen, in denen zum Beispiel der Abstand von Standplakaten zur Fahrbahn oder auch ein besonderes Markieren der Plakate mit amtlichen Aufklebern vorgeschrieben wird. Es empfiehlt sich daher immer, sich rechtzeitig vor der geplanten Plakatierung beim zuständigen Bau- oder Ordnungsamt über die genauen Bestimmungen zu erkundigen. Auf diese Weise lässt sich möglicher Ärger von Anfang an vermeiden.

Für Wahlplakate gelten oft großzügige Regelungen

Grundsätzlich dürfen Wahlplakate überall aufgehängt werden. Schließlich soll das demokratische Recht der Parteien im Wahlkampf nicht eingeschränkt werden. Wahlwerbeplakate aufzuhängen ist daher im Regelfall von dem in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verbrieften Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gilt jedoch auch hier mit der Einschränkung, dass von den Plakaten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen darf. Es ist also beispielsweise an Straßenkreuzungen auf eine uneingeschränkte freie Sicht zu achten. Ebenso muss sichergestellt sein, dass sich insbesondere großflächige Plakate nicht von selbst lösen und herabstürzen können.

Direkt an Schulen, Gerichten oder ähnlichen öffentlichen Gebäuden ist eine Anbringung von Wahlplakaten in aller Regel ebenfalls nicht zulässig. Hier spielt weniger das direkte Schutz- und Sicherheitsbedürfnis als vielmehr das sogenannte Neutralitätsgebot des Staates eine Rolle. Neben all diesen Vorgaben gilt zudem: Auf privaten Grundstücken, in Einkaufszentren, Krankenhäusern und an ähnlichen Orten ist Parteiwerbung mittels Plakaten so gut wie immer unerwünscht und verboten. Nur im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder Betreibers können unter Umständen Ausnahmen vereinbart werden.

Bei Wahlplakaten sind Fristen zu beachten

Wer Wahlwerbeplakate aufhängen will, muss die hierfür festgelegten Zeiträume beachten. So gibt es ein je nach Bundesland und der Art der bevorstehenden Wahl differierendes Datum, ab welchem die Plakate frühestens aufgehängt werden dürfen. In Berlin gilt beispielsweise im Rahmen der straßenrechtlichen Sondernutzung, dass Plakate zugelassener politischer Parteien sowie von Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern bei Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum EU-Parlament sowie zum Abgeordnetenhaus erst sieben Wochen vor dem Wahltag aufgehängt werden dürfen. Wer hier früher aktiv wird, riskiert die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch mit der Entfernung der Plakate nach dem Ende der Wahl. Hierfür existieren zumeist sehr kurze Fristen, die es zu beachten gilt.

Der Inhalt bestimmt mit

Neben den allgemeinen Regelungen zum Aufhängen von Plakaten spielt selbstverständlich immer auch der Inhalt eine entscheidende Rolle. Außer dem Verbot, für bestimmte Produkte (ab 2020 auch für Tabakerzeugnisse) zu werben, sind diffamierende oder gar strafbare Aussagen oder Abbildungen auf Plakaten grundsätzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Produktwerbung oder Wahlkampfmaßnahmen handelt. Außerdem existieren an manchen Standorten sogenannte Produktsperren. So dürfen insbesondere auf Plakatwänden an Verbrauchermärkten oder Tankstellen nur solche Produkte beworben werden, die auch tatsächlich im jeweiligen Markt beziehungsweise Shop erhältlich sind. Wenn Sie also eine Plakatierung in Angriff nehmen wollen, sollten Sie die vorgenannten Dinge beachten und die vor Ort geltende Rechtslage so früh wie möglich einer eingehenden Prüfung unterziehen.

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Sebastian Duda/shutterstock.com